(EStG § 30 Abs. 2 Z. 1) Wird erst einige Jahre nach Anschaffung eines Eigenheimes der Hauptwohnsitz dorthin verlegt, ist die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung zur Vermeidung der Spekulationsgewinnbesteuerung bei Veräußerung des Eigenheimes nach § 30 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 ausgeschlossen, auch wenn das Haus danach mehr als zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat II, 93/141/10 v. 11.11.1994. (ÖStZ 1996/36, Heft 1/2)