(EStG § 27 Abs 1 Z. 1, KStG § 8 Abs 1) Vorteilszuwendungen, die sich ein Geschäftsführer als faktischer Machthaber der Gesellschaft, deren Gesellschafterbeteiligungen sich im wesentlichen auf die rechtsformale Eintragung ins Firmenbuch beschränken, verschafft (vereinnahmte "Schwarzzahlungen"), sind der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend auch ihm als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat II, 89/114/10 v. 04.11.1994. (ÖStZ 1996/36, Heft 1/2)