(EStG § 18 Abs. 1 Z. 3) Hat das Wohnobjekt nach seiner Errichtung den Charakter eines begünstigten Eigenheimes verloren, weil der Steuerpflichtige infolge Scheidung nicht mehr Eigentümer des Eigenheimes ist, können die weiteren Darlehensrückzahlungen trotz weiterhin bestehender Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr als Sonderausgaben abgesetzt werden, weil der Begriff Eigenheim voraussetzt, daß der Steuerpflichtige durch Eintragung im Grundbuch Eigentümer des Eigenheimes ist. FLD f. Tirol 70.181-7/95 v. 07.04.1995. (ÖStZ 1996/39, Heft 1/2)