(AuslBG § 4 Abs. 1) Das Anforderungsprofil eines "Schafpfleger-Landwirts" (laut stichwortartiger Arbeitsplatzbeschreibung im Vermittlungsauftrag: "Schafe pflegen, schlachten, ausmisten, ein- und austreiben, Zaun setzen, und vieles mehr") schließt eine Ersatzkraftstellung keineswegs von vornherein aus, und auch eine bisher erfolglose Arbeitskräftevermittlung läßt keinen zwingenden Schluß auf den Erfolg weiterer Zuweisungen von Ersatzkräften zu. VwGH 93/09/0467 v. 21.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)