(AuslBG § 4 Abs. 1) Durch die Aussage, für die Beschäftigung als Gürtler (in Österreich Lehrberuf) habe der erforderliche Qualifikationsnachweis nicht beigebracht werden können, wird nicht schlüssig dargetan, daß der Ausländer den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügt. Es ist durchaus möglich, daß er den Anforderungen auch ohne Qualifikationsnachweis entsprechen kann, wenn dieser Qualifikationsnachweis nicht gesetzlich zwingendes Erfordernis für den zu besetzenden Arbeitsplatz ist. VwGH 93/09/0472 v.0 7.09.1995. (Bescheid aufgehoben)