(ArbVG § 2 Abs. 2 Z. 3) Wechseln die Kollektivvertragspartner lediglich den Anpassungsfaktor für eine Betriebspension, greifen sie in das Recht auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nicht ein. Eine von den Kollektivvertragsparteien getroffene Neuregelung der Betriebspensionsanpassung ist daher durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 3 ArbVG gedeckt. OLG Wien 8 Ra 103/95 v. 04.10.1995, Revision zulässig.