(AngG § 19 Abs. 2) Beginnt ein Probedienstverhältnis am Ersten eines Monats, endet die in § 19 Abs. 2 AngG geregelte Monatsfrist für den Probemonat mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (vgl. ARD 4146/22/90). Beginnt die Frist zur einmonatigen Probezeit an einem anderen Tag (als dem Ersten), endet sie mit dem Monatstag, der seiner Ziffer nach dem Beginn des Dienstverhältnisses vorangeht (vgl. ARD 4625/16/95). Fehlt eine ausdrückliche Regelung des Beginns des Dienstverhältnisses, bleibt, wenn das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses unstrittig ist, nur die Lösung über eine schlüssige Vereinbarung. OLG Wien 8 Ra 62/95 v. 07.06.1995.