(AlVG § 10 Abs. 1) In der Unterlassung einer "offiziellen Krankmeldung" beim Arbeitsamt kann nicht eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund gesehen werden. Eine solche könnte - sachverhaltsbezogen - vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitslose eine die Teilnahme verhindernde Krankheit vorgeschützt hätte. VwGH 95/08/0023 v. 05.09.1995. (Bescheid aufgehoben)