(ABGB § 19, § 344, GewO § 82) Setzt ein Arbeitnehmer zur Abwehr eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitgebers selbst ein pflichtwidriges Verhalten (Retorsion) durch Arbeitsverweigerung, das mit jenem des Arbeitgebers in unmittelbarem Zusammenhang steht, wird das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt und berechtigt nicht zur Entlassung. OLG Wien 8 Ra 80/95 v. 02.08.1995, Revision unzulässig.