(EStG § 34) Werden außergewöhnliche Belastungen mit Krediten finanziert, sind erst die Rückzahlungen dieser Fremdmittel als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
(EStG § 34) Werden außergewöhnliche Belastungen mit Krediten finanziert, sind erst die Rückzahlungen dieser Fremdmittel als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.