(EStG § 30 Abs. 3 Z. 2) Die Überlassung einer im Spekulationszeitraum erworbenen Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung ist kein das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts ausschließender behördlicher Eingriff. Dieser läge nur dann vor, wenn die Behörde aus eigenem Willen, wie z.B. bei der Enteignung, tätig wird, nicht jedoch dann, wenn sie gemäß der Rechtsordnung im Rahmen des Exekutionsverfahrens im Interesse des betreibenden Gläubigers einschreitet. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VIII, 93/409/06 v. 31.08.1994. (ÖStZ 1996/35, Heft 1/2)