(EStG § 4 Abs. 4 Z. 1, § 16 Abs. 1 Z. 4) Auch wenn die durch § 4 Abs. 4 Z. 1 lit. b EStG 1988 und § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. e EStG 1988 bewirkte steuerrechtliche Behandlung von Beiträgen zu einer Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet ist, sich auf die wirtschaftliche Position der insoweit mit den gesetzlichen SV-Trägern in Konkurrenz stehenden privaten Versicherungsunternehmen wirtschaftlich auszuwirken, ändert dies nichts daran, daß diese Bestimmungen die Rechtsstellung der privaten Versicherungen nicht gestalten und diese daher hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit von Versicherungsprämien an private Versicherungen nicht antragslegitimiert sind. VfGHG-33/95 v. 29.06.1995.