(ArbVG § 40, § 53, § 64) Eine durch Landesgesetz begründete Eigenschaft der bis dahin als Arbeiter bezeichneten Arbeitnehmer als "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" berührt den Bestand eines zuvor gewählten Arbeiterbetriebsrats nicht und nimmt dem Vorsitzenden des Arbeiterbetriebsrats nicht die Wahlberechtigung zur Wahl des Zentralbetriebsrats.
OGH 8 Ob A 298/95 v. 12.10.1995