(AuslBG § 4 Abs. 6) Bei einer eklatanten Überschreitung der Landeshöchstzahl mit steigender Tendenz durch Monate hindurch entspricht der Vorhalt des im Zeitpunkt des Vorhalts vorliegenden statistischen Materials trotz geringfügiger Abweichungen der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden Zahlen unter der Voraussetzung den Erfordernissen eines gesetzgemäßen Verfahrens, daß die Behörde sich nicht im Bescheid auf dazu vom Beschwerdeführer erstattetes relevantes Vorbringen hinwegsetzt. VwGH 94/09/0316, VwGH 94/09/0317, VwGH 94/09/0315 v. 24.02.1995. (Beschwerden abgewiesen)