(EStG § 16 Abs. 1 Z. 9) Sucht ein Versicherungsvertreter, dessen Wohnort als Mittelpunkt seiner Tätigkeit gilt, die Geschäftsstelle seines Arbeitgebers (dem Fahrtenbuch zufolge) an jedem Arbeitstag eines Monats auf, entsteht ein weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit, auch wenn er dort lediglich Versicherungsverträge abgibt und einlangende Post abholt. Fahrten zwischen zwei Tätigkeitsmittelpunkten stellen keine beruflich veranlaßten Reisen dar. Für die direkte Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Geschäftsstelle) stehen auch keine Fahrtkosten im Ausmaß von Kilometergeldern zu, die Kosten dieser Fahrten sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (allenfalls Berücksichtigung des Pendlerpauschales). FLD f. Tirol 70.457-7/95 v. 06.07.1995. (ÖStZ 1996/39, Heft 1/2)