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EStG § 16 Abs. 1 Z. 6, § 33 Abs. 5 Z. 1

BetriebswichtigesARD 4721/23/96 Heft 4721 v. 16.2.1996

(EStG § 16 Abs. 1 Z. 6, § 33 Abs. 5 Z. 1) Ist ein Gewerkschaftsfunktionär als Beamter vom Dienst zur Gänze freigestellt und muß sich daher nicht regelmäßig an seine Dienststelle begeben, stehen die Fahrtkosten (Kilometergelder) für den Weg zwischen Wohnung und Gewerkschaftsbüro in eindeutigem Zusammenhang (vgl. VwGH 83/14/0237 v. 8. 10. 1985 = ARD 3787/26/86) mit der Erzielung von (sonstigen) Einkünften als Gewerkschaftsfunktionär und sind nicht durch die Beamtentätigkeit (mit)verursacht, auch wenn sich die Dienststelle des Beamten in der Nähe des Gewerkschaftsbüros befindet. Diese Fahrtkosten sind daher weder ganz noch teilweise mit dem - bei den Einkünften als dienstfreigestellter Beamter berücksichtigten - Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988) abgegolten; ein Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988) steht allerdings mangels regelmäßiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Dienststelle) nicht zu. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, GA 6/4, 94/419/03 v. 22.09.1994. (ÖStZ 1996/36, Heft 1/2)

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