(BAO § 217, KO § 46) Vor Konkurseröffnung entstandene Abgabenforderungen können nicht Masseforderungen sein. Sofern ihre Fälligkeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt, kann bei (nach Abgabenrecht) verspäteter Entrichtung keine Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlags entstehen, weil diesfalls die insolvenzrechtlichen Fälligkeitsregelungen den abgabenrechtlichen Vorschriften vorgehen. Sind Abgabenforderungen aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und nach diesem Zeitpunkt fällig geworden, hat dies im Falle der Unterlassung der Entrichtung die Säumniszuschlagspflicht zur Folge. VwGH 94/16/0304 v. 19.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)