(ASVG § 213 a, § 203 Abs. 1) Beträgt bei einem Schüler nach einem Arbeits-(Schul-)unfall die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mindestens 50%, hat er keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung.
OGH 10 Ob S 123, 124/95 v. 05.07.1995
Wurde ein Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs. 1 ASVG) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung (§ 213 a Abs. 1 ASVG).