(AVRAG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2) Nach einem Betriebsübergang ist auf die zwingend zu übernehmen gewesenen einzelvertraglichen oder kollektivvertraglichen Arbeitnehmeransprüche der Kollektivvertrag des übernehmenden Arbeitgebers, etwa bei Ist-Lohn-Erhöhungen, anzuwenden und unterliegt der Anspruchslohn nunmehr dem neuen Kollektivvertrag des Betriebsübernehmers.
OGH 9 Ob A 97/95 v. 11.10.1995