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Pensionsanfall in Begünstigungsfällen

SozialversicherungARD 4719/17/96 Heft 4719 v. 9.2.1996

(ASVG § 86 Abs. 3 Z. 2, §§ 500 ff.) Ohne bescheidmäßige Feststellung des Umfanges der Begünstigung kann das Gericht keinen abweichenden Pensionsanfallszeitpunkt bestimmen.

OGH 10 Ob S 102/95 v. 08.06.1995

Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen gemäß § 86 Abs. 3 Z. 2 ASVG mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, fällt die Pension mit dem Stichtag an. Diese Bestimmung verwirklicht das Antragsprinzip dahin, daß ein rückwirkender Pensionsanfall nur dann erfolgen kann, wenn der Antrag binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird. Andernfalls soll die Pension erst mit dem späteren Stichtag anfallen, also dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

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