(AngG § 8 Abs. 3) Ist ein nicht gesetzlich festgelegter Dienstverhinderungsgrund von vornherein absehbar, kann ein aus diesem Grund gegebenes Dienstversäumnis einen Entlassungsgrund darstellen, wenn der Dienstverhinderungsgrund dem Arbeitgeber nicht vorher bekanntgegeben wird, auch wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die Dienstverhinderung in Erfüllung religiöser Verpflichtungen erfolgt ist.