(StPO § 364, ZPO § 146) Ist bei Auftreten eines Computerdefektes die zeitgerechte Abfassung der Rechtsmittelschrift vor Rechtsmittelfristablauf auf herkömmliche Weise nicht mehr möglich, ist dies ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis und deshalb als Wiedereinsetzungsgrund zu werten. OGH 15 Os 86, 87/95 v. 29.06.1995.