(ArbVG § 96 Abs. 1 Z. 3) Kontrollmaßnahmen mit übersteigender Intensität (das sind solche, die jenes Maß übersteigen, das für Dienstverhältnisse der betreffenden Art typisch und geboten ist) berühren das Persönlichkeitsrecht auf menschenwürdige Behandlung, wodurch die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats ausgelöst wird. Durch die Installierung eines Telefonanlagensystems samt Rufdatenerfassung wird die Menschenwürde nicht berührt. OLG Graz 8 Ra 31/94 v. 22.09.1994. (ZAS Jud. 6/1995)