(AngG § 23 Abs. 7) Eine geringfügige Korrektur des Kündigungstermins nach einer Arbeitnehmerkündigung auf Wunsch des Arbeitgebers zur Einschulung eines Nachfolgers gegen eine entsprechende zusätzliche Entlohnung (freiwillige Abfertigung) bewirkt keine Änderung der Auflösungsart in eine einvernehmliche Auflösung und löst auch keinen gesetzlichen Abfertigungsanspruch aus.
OGH 8 Ob A 310/95 v. 30.11.1995