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FinStrG § 82, EStG § 27

BetriebswichtigesARD 4718/20/96 Heft 4718 v. 6.2.1996

(FinStrG § 82, EStG § 27) Sind einem Steuerpflichtigen Geldmittel in Höhe von mehr als 5 Mio. S zugeflossen und wurden in den Folgejahren weder Vermögen noch Einkünfte aus Kapitalvermögen einbekannt, rechtfertigt dies den Verdacht von Steuerhinterziehungen, so daß die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens geboten ist. VwGH 93/13/0283 v. 20.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)

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