(FinStrG § 82, EStG § 27) Sind einem Steuerpflichtigen Geldmittel in Höhe von mehr als 5 Mio. S zugeflossen und wurden in den Folgejahren weder Vermögen noch Einkünfte aus Kapitalvermögen einbekannt, rechtfertigt dies den Verdacht von Steuerhinterziehungen, so daß die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens geboten ist. VwGH 93/13/0283 v. 20.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)