(EStG § 20 Abs. 1 Z. 3) Aufwendungen für Incentive-Reisen, mit denen freiberuflich tätige Geschäftsvermittler für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, kommt Entgeltcharakter zu, sie sind daher vom Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG auch dann nicht als Repräsentationsaufwendungen erfaßt, wenn der Aufwand ganz oder zum Teil unter das Tatbestandsmerkmal "Bewirtung von Geschäftsfreunden" subsumiert werden könnte. Der Wert der zugewendeten Reise ist beim Empfänger als Betriebseinnahme steuerlich zu erfassen. BMF v. 18.09.1995. (RdW 1995/499, Heft 12)