(EStG § 2 Abs. 2, BAO § 185) Das Finanzamt ist bei Bedenken am Vorliegen einer Einkunftsquelle (Publikumsgesellschaft, Verlustmodell, zeitlich begrenzte Beteiligungen, ausstehende Veranlagung bei abgabenbehördlicher Prüfung der Mitunternehmerschaft) im Zuge des Veranlagungsverfahrens nicht dazu verhalten, die in der Abgabenerklärung ausgewiesenen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ca. 1 Mio. Schilling aus einer ersichtlich erst in diesem Jahr eingegangenen atypisch stillen Beteiligung (im Nominale von S 400.000,-) bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides vor Ergehen des Feststellungsbescheides als Verlustzuweisung zu berücksichtigen, nur weil dem Gesellschafter (vom Geschäftsherrn) mitgeteilt worden war, es entfalle auf ihn ein anteiliger Jahresverlust in dieser Höhe. FLD f. Tirol v. 27.09.1991. (SWK 3/1996)