(BAO § 20) Bei einer Ermessensentscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen anstelle des Hauptschuldners sind nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. VwGH 94/16/0169, AW 94/16/0029 v. 04.11.1994. (Beschwerde abgewiesen)