(BSVG § 23 Abs. 3) Ein durch Zupachtung erhöhter Einheitswert einer mehreren Miteigentümern gehörenden Landwirtschaft ist der Beitragsgrundlage des Betriebsführers auch dann zuzurechnen, wenn der Zupachtungsvertrag zwar nur von einem Minderheitseigentümer mündlich abgeschlossen worden ist, die übrigen Miteigentümer diesem aber konkludent beigetreten sind.
VwGH 94/08/0036 v. 25.04.1995