(AngG § 37) Das dienstvertragliche Verbot des Zusammenarbeitens mit ehemaligen Arbeitnehmern nach Beendigung des Dienstverhältnisses setzt voraus, daß der mit dieser Konkurrenzklausel belastete Arbeitnehmer die Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer, mit diesen Arbeitnehmern bewußt von sich aus herbeiführt oder fördert.