vorheriges Dokument
nächstes Dokument

AngG § 37

Betriebswichtige GesetzeARD 4717/16/96 Heft 4717 v. 2.2.1996

(AngG § 37) Das dienstvertragliche Verbot des Zusammenarbeitens mit ehemaligen Arbeitnehmern nach Beendigung des Dienstverhältnisses setzt voraus, daß der mit dieser Konkurrenzklausel belastete Arbeitnehmer die Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer, mit diesen Arbeitnehmern bewußt von sich aus herbeiführt oder fördert.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte