(ABGB § 879) Eine Vereinbarung, wonach zunächst unentgeltliche Ausbildungskosten bei Eintritt einer Bedingung "Firmenaustritt" rückersetzt werden sollen, stellt eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers dar, wenn der Arbeitnehmer auf den Eintritt dieser Bedingung keinen Einfluß hat. OLG Wien 9 Ra 152/95 v. 15.12.1995in Aufhebung von ASG Wien 28 Cga 62/95 g v. 6. 6. 1995 = ARD 4711/28/96.