(AlVG § 10 Abs. 1) Der vorzeitige Abbruch eines Schulungskurses stellt dann keinen Grund für die Einstellung des Arbeitslosengeldes dar, wenn dem Arbeitslosen vom Kursleiter freigestellt wurde, den Kurs abzubrechen, weil er ihm nichts Neues bringe.
VwGH 94/08/0246 v. 05.09.1995