(AngG § 27 Z. 6) Wurde während einer Auseinandersetzung um einen vollen Aschenbecher dieser durch eine Reflexbewegung des rauchenden Arbeitnehmers, dem von einem nichtrauchenden Arbeitnehmer mit dem vollen Aschenbecher Vorhaltungen gemacht wurden, weggeschleudert, wobei der nichtrauchende Arbeitnehmer durch die ausholende Hand des Rauchers getroffen wurde und sich der Aschenbecher über beide entleerte, liegt keine eine Entlassung rechtfertigende Tätlichkeit vor. OLG Wien 8 Ra 118/95 v. 10.11.1995.