(MRK Art. 10, RAO § 9 Abs. 1) Die Qualifikation eines behördlichen Verhaltens als "Sauerei" ist offenkundig ein gegenüber der Behörde ungebührliches Verhalten, das den Rahmen des durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Meinungsäußerung geschützten Bereiches an zulässiger Kritik überschreitet. VfGHB-2177/94 v. 26.09.1995.