(HBG § 7, § 13) Verpflichtet ein Hauseigentümer wohnungssuchende Personen, die mit ihm einen Mietvertrag abschließen, darüber hinaus zur Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten, unterliegt dieser Vertrag zur Gänze den zwingenden Bestimmungen des HBG, so daß der Mietvertrag bedeutungslos, die Mietwohnung als Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist und daneben Entgeltanspruch nach dem Mindestlohntarif und der Hausbesorger-Entgeltverordnung besteht.