(StVO § 89 a) War zum Zeitpunkt der Entfernung eines geparkten Fahrzeuges ein die Aufstellung dieses Fahrzeuges untersagendes Halteverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, mangelt es an der Rechtsgrundlage sowohl für die Entfernung des Fahrzeuges als auch für die Vorschreibung der damit verbundenen Kosten zur Zahlung durch den Zulassungsbesitzer. VwGH 93/02/0263 v. 28.07.1995. (Bescheid aufgehoben)