(EStG § 16 Abs. 1 Z. 9) Die Patrouillentätigkeit eines Gendarmeriebeamten auf bestimmten Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten bewirkt einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit des Gendarmen, so daß für derartige "Dienstreisen" keine Aufwendungen für Reisekosten bzw. kein Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
VwGH 94/13/0101 v. 18.10.1995