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Keine Reisekosten für Patrouillenfahrten

Lohnsteuer und AbgabenARD 4715/40/96 Heft 4715 v. 26.1.1996

(EStG § 16 Abs. 1 Z. 9) Die Patrouillentätigkeit eines Gendarmeriebeamten auf bestimmten Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten bewirkt einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit des Gendarmen, so daß für derartige "Dienstreisen" keine Aufwendungen für Reisekosten bzw. kein Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

VwGH 94/13/0101 v. 18.10.1995

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