(EStG § 18 Abs. 1 und 4) Zur Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben bei Verlängerung des Versicherungsvertrages, Rücknahme einer Verpfändung oder Abtretung von Versicherungsverträgen. Bei einer zusammengeballten Leistung können geringfügige, laufende Folgeprämien als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Geringfügigkeit wird u.a. dann anzunehmen sein, wenn die laufenden Folgeprämien auf einer Indexklausel beruhen. S 80.000,- Einmalerlag, S 3.000,- Folgeprämien können z.B. noch als geringfügig angesehen werden. BMF v. 23.06.1995. (RdW 1995/371, Heft 9)