(EStG § 20 Abs. 1 Z. 3) Der Begriff "Bewirtung" stellt nicht auf Repräsentation ab. Eine Repräsentationsbewirtung fällt aber zur Gänze unter das Abzugsverbot.
Solange eine Verpflichtung im Rahmen eines Seminars vorliegt, für die Seminarteilnehmer Essen bereitzustellen, und der Preis dafür auch im Seminarbeitrag enthalten ist, liegt eine Nebenleistung vor. Diese Ausgaben sind als Teil des angebotenen Produkts zur Gänze abzugsfähig.