(BPGG § 4 Abs. 1) Eine relativ geringe Konzentrationsschwäche ist keine geistige oder psychische Behinderung, die eine Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Zubereitung von Mahlzeiten erfordern würde und daher nach § 4 EinstV der Betreuung selbst gleichzusetzen wäre.
OGH 10 Ob S 175/95 v. 20.09.1995