(ZPO § 146) Hat eine (sonst zuverlässige) Kanzleileiterin einer Rechtsanwaltskanzlei einen Termin unrichtig eingetragen oder die Vormerkung eines Termins unterlassen, stellt dies für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis mit minderem Versehensgrad dar, das einen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigt. VfGHB-448/95 v. 13.06.1995.