(HKG § 57) Umsatzsteuerähnliche Abgaben sind - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nach der 6. MWSt-RL unzulässig. Die Kammerumlage (KU 1) orientiert sich an den Umsätzen, die an das Kammermitglied ausgeführt werden; daraus ergeben sich jedoch Bedenken, ob die Umlage EU-rechtlich zulässig ist. Artikel von Dr. Roland Rief. (RdW 1996/29, Heft 1)