(EStG § 4 Abs. 4, BAO § 299) Sind Leistungsbeziehungen in Hinblick auf Übertragungen und Zeitpunkte der Verträge voller Widersprüche, Lücken und Ungereimtheiten, liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 299 Abs. 1 lit. c BAO vor, wenn das Finanzamt, ohne weitere Ermittlungen zur Klärung der Ungereimtheiten anzustellen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgeht, daß den als Betriebsausgaben geltend gemachten "Lizenzgebühren" ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. VwGH 95/14/0027 v. 24.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)