(UrlG § 9 Abs 1 Z 4, ASGG § 46 Abs 1) Für die Frage der Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauchs kommt es auf die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Wird die Möglichkeit, den Urlaub zu verbrauchen durch die vom Arbeitgeber initiierten Vergleichsverhandlungen eingeschränkt, betrifft die Frage, ob in der restlichen Zeit (ca. eineinhalb Monate) noch Urlaub hätte verbraucht werden können, den konkreten Einzelfall und keine erhebliche Rechtsfrage. OGH 9 Ob A 1013/95 v. 06.06.1995.