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B-GBG § 43

ArbeitsrechtARD 4713/28/96 Heft 4713 v. 19.1.1996

(B-GBG § 43) Die von den richterlichen Personalsenaten zu erstattenden Vorschläge sind nicht verbindlich. Das der Ernennung auf eine Richter-Planstelle vorausgehende Verfahren begründet über das - ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegene - Ziel der Besetzung einer Planstelle mit dem hiefür am besten geeigneten Kandidaten hinaus keine Parteistellung bestimmter Kandidaten.

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