(B-GBG § 43) Die von den richterlichen Personalsenaten zu erstattenden Vorschläge sind nicht verbindlich. Das der Ernennung auf eine Richter-Planstelle vorausgehende Verfahren begründet über das - ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegene - Ziel der Besetzung einer Planstelle mit dem hiefür am besten geeigneten Kandidaten hinaus keine Parteistellung bestimmter Kandidaten.