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FinStrG § 82

Betriebswichtige GesetzeARD 4712/22/96 Heft 4712 v. 16.1.1996

(FinStrG § 82) Wird im Zuge eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens auf Grund neuer Erkenntnisse während des Untersuchungsverfahrens der Betrag an Abgaben, auf die sich bereits der Einleitungsbescheid bezogen hat, konkretisiert und der Höhe nach erweitert, entfaltet eine solche Verständigung keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Die Vorlage von Rechnungen mit gefälschten Adressen rechtfertigt den Verdacht eines Finanzvergehens; die bloße Behauptung, die Adressen an Hand von vorgelegten Ausweisen überprüft zu haben, kann einen solchen Verdacht nicht entkräften. VwGH 95/13/0172 v. 02.08.1995. (Beschwerde abgewiesen)

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