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BAO § 308

Betriebswichtige GesetzeARD 4712/11/96 Heft 4712 v. 16.1.1996

(BAO § 308) In einem Wiedereinsetzungsantrag muß der Wiedereinsetzungswerber angeben, wann er Kenntnis von der Fristversäumnis erlangt hat. VwGH 95/14/0050 v. 19.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)

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