vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Tir. BauO § 19, BAO § 21

Lohnsteuer und AbgabenARD 4709/41/96 Heft 4709 v. 5.1.1996

(Tir. BauO § 19, BAO § 21) Der in § 19 Tiroler Bauordnung gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine gesetzestechnische Anknüpfung, und zwar an den Begriff des Eigentümers im Sinne des Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts. Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist kein Raum.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!